Inhalte mit dem Schlagwort „Nutzungsrecht“

01. Juli 2022 Top-Urteil

Streit um „Pumuckl-Ausstrahlung“ – kein Schadensersatz

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Urteil des OLG München vom 24.03.2022, Az.: 29 U 2009/20

Die Drehbuchautorin der Serie „Pumuckls Abenteuer“ klagte wegen der wiederholten Fernsehausstrahlung im Jahr 2019 der Folge „Pumuckls neues Heim“ gegen den Bayrischen Rundfunk (BR) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 32.722,67. Zwar wurde im Jahr 2002 eine „Buy-Out-Vereinbarung“ zwischen den Parteien geschlossen, wonach dem Beklagten zunächst ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt wurde, allerdings wurde dieses einfache Nutzungsrecht durch einen zweiten Vertrag bis zum 31.12.2012 beschränkt, so dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung keine vertragliche Beziehung mehr zwischen der Drehbuchautorin und dem BR bestand. Erstinstanzlich hatte der Beklagte einen Betrag von EUR 3.067,76 anerkannt. Das OLG München schätzte den Schadensersatz für die wiederholte Ausstrahlung mangels eigener Lizenzierungspraxis der Klägerin und feststellbarer branchenüblicher Vergütungssätze ebenfalls auf diesen anerkannten Betrag.

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14. Februar 2019

Überschreitung von Nutzungsrechten an Lichtbildern

Hand hält Kamera
Urteil des OLG Köln vom 11.01.2019, Az.: 6 U 10/16

Schließt eine Online-Plattform einen Lizenzvertrag zur Verknüpfung von Bild-Datenbanken mit dem Betreiber einer solchen Datenbank, hängt es von den konkreten vertraglichen Bestimmungen ab, ob bzw. inwieweit die Bilder verwendet werden dürfen. Werden die Nutzungsrechte überschritten, können dem Urheber der Bilder Schadensersatzansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie zustehen. Handelt es sich um Bilder, die von einem professionellen Fotografen angefertigt wurden, können die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) angewandt werden. Die Höhe des Anspruchs hängt aber insbesondere davon ab, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen festgesetzt hätten. Bei der Berechnung des Streitwerts für die urheberrechtsverletzende Nutzung einer Vielzahl an Lichtbildern muss eine sachgerechte Bewertung erfolgen, die von den sonst üblichen Berechnungen für ein oder nur wenige Lichtbilder abweicht (hier: 52 Bilder pro 3.000 €).

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29. Januar 2018

Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche anhand von Suchmaschinen

buntes Search Logo mit Lupe
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 11/16

Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung, dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.

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28. November 2016

Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Nutzung eines Sprachwerkes zu Werbezwecken

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2015, Az.: 308 O 446/14

Der von einem Reisejournalisten veröffentlichte Text darf ohne dessen Einwilligung nicht auf anderen Internetseiten zum Zwecke der Werbung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei dem betreffenden Sprachwerk handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe von Fakten, sondern um individuelle Gedanken, Ansichten und Darstellungen der zu beschreibenden Umgebung und ist folglich urheberrechtlich geschützt. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der besonders geistvollen Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts liegen. Es ist daher auch dann eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, wenn einzelne Worte durch Synonyme ersetzt werden.

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14. November 2016

Dringlichkeit bei einer gebrauchten Software

Software mit zwei Kränen im Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.16, Az.: 6 U 110/16

Selbst, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform verboten wird, darf sich das Gericht nur auf Umstände stützen, auf welche sich der Antragsteller berufen hat. Wenn sich das Gericht auf andere Umstände stützt, kann sich der Antragsteller dies im einstweiligen Verfügungsverfahren in der 2. Instanz nicht zu Eigen machen. Es fehlt an der Dringlichkeit. Eine „gebrauchte Software“ nach der „Used-Soft“ Rspr. des EugH und des BGH liegt nur dann vor, wenn die Nennung des Produktschlüssels der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks dient; das liegt nicht vor, wenn der Produktschlüssel zur erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks dient.

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01. Juli 2016

Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung für Zeitungsfotografen

Kamera liegt auf Zeitung
Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2016, AZ.: 4 U 40/15

Steht einem Urheber ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu, so geht diesem Anspruch grundsätzlich das Tarifrecht vor. Die Vertragsparteien sind jedoch erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts an den Tarifvertrag gebunden. Auf die Vereinbarung eines rückwirkenden Beginns der Mitgliedschaft kommt es nicht an. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann der gültige Tarifvertrag jedoch indizielle Wirkung haben. Ebenso können gemeinsame Vergütungsregeln herangezogen werden, die erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten sind.

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23. Mai 2016

Werbung für Nachahmungen ist in Deutschland unzulässig

Original statt Plagiat auf Schild ähnlich dem Ortsende-Schild
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 76/11

a) Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.

b) Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

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08. März 2016

Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos auf der Homepage

Spiegelreflexkamera auf Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Die Nutzung von Fotos eines Fotografen ohne dessen Zustimmung auf der eigenen Homepage löst Schadensersatzansprüche in Form der Lizenzanalogie gegenüber dem Fotografen als Inhaber des Urheberrechts aus.

Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich anhand eines angemessenen Lizenzbetrages. Dieser kann auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Fotograf und seinem Auftraggeber für das Foto berechnet werden, wenn der Vertragspartner das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verwender keine Folgelizenz erworben habe. Darüber hinaus ist im Falle der Nichtbenennung des Urhebers grds. ein sog. Verletzerzuschlag zu zahlen. Dies kann dazu führen, dass schon 10 Euro pro Produktfoto als Lizenzschaden als angemessen anzusehen sind.

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15. Dezember 2015

Journalisten haben keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten

Zwei Hände übergeben sich Geldscheine
Urteil des BGH vom 21.05.2015, Az.: I ZR 39/14

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

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22. Juni 2015

Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Kopien eines Computerprogramms

CDs mit Paragraphen-Symbol
Urteil des BGH vom 11.12.2014, Az.: I ZR 8/13

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).

c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

d) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

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