Inhaber einer Domain ist nicht mit dem Diensteanbieter gleichzusetzen
Urteil des LG Wiesbaden vom 18.10.2013; Az.: 1 O 159/13
WeiterlesenDer Domaininhaber und auch der Admin-C sind nicht zwingend mit dem Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz (TMG) gleichzusetzen, da der Inhaber die Nutzungsrechte an einer Domain auch Dritten zur Ausübung überlassen kann.