Inhalte mit dem Schlagwort „Nutzungsrechte“

02. September 2014

Wettbewerbsrechtliche Behinderung durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.03.2014, Az.: 6 U 246/13

Nicht alle Taxihalteplätze stellen eine Haltestelle für jedes Taxi dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die gekennzeichnete Fläche auf privatem Grund befindet, der zwar dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, aber vom Eigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Es stellt einen Wettbewerbsverstoß durch einen Taxifahrer dar, wenn er sein Taxi ohne diese Nutzungsberechtigung dort hält.

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21. August 2014

Zur Aktivlegitimation von Erben eines Urhebers nach einer Nutzungsrechteübertragung

Urteil des LG Düsseldorf vom 15.11.2013, Az.: 12 O 483/10 U

Wurden die Nutzungsrechte an Fotografien an einen Dritten veräußert, können die Erben des Urhebers im Rahmen eines Klageverfahrens aktivlegitimiert sein, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben. Ein solches kann vorliegen, wenn trotz der Veräußerung teilweise Rechte beim Urheber verblieben sind, die nach seinem Ableben auf seine Erben übertragen werden. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn dem Urheber aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile entstehen und er sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers vorbehalten hat. Eine Aktivlegitimation der Erben ist aber dann zu verneinen, wenn durch eine Einmalzahlung alle Rechte an den Werken an einen Dritten übergegangen sind.

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04. Juni 2014 Top-Urteil

BearShare

Sechs Computermäuse, deren Kabel in der Mitte zusammen laufen. Dort steht in rot "P2P". Filesharing
Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

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21. Mai 2014

Zur konkludenten Rechteeinräumung bei Freischaltung und vollständiger Bezahlung eines Computerprogramms

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.2013, Az.: 11 U 47/13

Wird ein im Auftrag entwickeltes Computerprogramm nach Fertigstellung freigeschaltet und vom Auftraggeber uneingeschränkt abgenommen sowie die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt, so spricht dies für eine konkludente uneingeschränkte Einräumung der Nutzungsrechte. Maßgeblich für die Prüfung einer konkludenten Rechteübertragung sind die Gesamtumstände, insbesondere der Vertragszweck, die vorangegangene Vertragspraxis und die Branchenübung. Eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ist dabei zwingend an eine Einräumung von Vervielfältigungs-und Verbreitungsrechten gebunden.

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23. April 2014

Meilensteine der Psychologie

Urteil des BGH vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

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02. April 2014

Nutzungsrechte an Fotos bei Adressierung einer Website mit einer zweiten Domain

Urteil des AG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: 57 C 14411/12

Räumt ein Webdesigner einem Kunden im Rahmen der Erstellung eines Internetauftritts Nutzungsrechte an Fotos ein, so ist - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - der Zugang der Website über bis zu zwei Domains vom Vertragszweck und damit auch vom eingeräumten Nutzungsrecht erfasst.

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09. Dezember 2013

Voraussetzungen der zulässigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf universitären Lernplattformen

Pressemitteilung Nr. 194/2013 des BGH vom 29.11.2013, Az.: I ZR 76/12 Teile urheberrechtlich geschützter Werke dürfen auf der elektronischen Lernplattform einer Universität nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn maximal 12% und höchstens 100 Seiten des Gesamtwerks genutzt werden und der Universität seitens des Rechtsinhabers für die gesamte Nutzung selbst keine angemessene Lizenz angeboten wurde.
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20. Oktober 2013

Transparenzgebot bei Vergütungsvereinbarungen für Nutzung von Fotos

Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2013, Az.: 22 U 8/12 In den AGB getroffene Vergütungsvereinbarungen für Fotografen müssen hinreichend bestimmen, welche Vergütung für eine Nutzung der Bilder erfolgt. Wenn z.B. eine "Mehrzahl von Einzelbildern" und eine "Fotostrecke" verschieden vergütet wird, muss eine Unterscheidung zwischen diesen Begriffen erfolgen.
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