Inhalte mit dem Schlagwort „öffentliche Wiedergabe“

21. August 2017

EuGH-Vorlage zum Urheberschutz für geheime militärische Lageberichte

Top-Secret Akte auf Holzuntergrund
Beschluss des BGH vom 01.06.2017, Az.: I ZR 139/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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28. April 2017

Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Fotomontage, auf der ein Computer-Bildschirm zentriert platziert wurde, aus dem eine Filmrolle, Fotos und weitere Gegenstände "fliegen"
Urteil des EuGH vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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25. November 2016

Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

Buch liegt mit türkisem Buchrücken nach unten geöffnet da. Die Seiten bilden einen Fächer. Im Hintergrund befinden sich einige gestapelte Bücher
Urteil des EuGH vom 16.11.2016, Az.: C-301/15

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

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20. Oktober 2016

Kein Eingriff in Nutzungsrecht durch „framenden“ Link bei Zustimmung zu erstmaliger Zugänglichmachung eines geschützten Werks

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des OLG München vom 25.08.2016, Az.: 6 U 1092/11

Stimmt der Berechtigte der erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks zu, so beseitigt dies nicht erst die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein Nutzungsrecht durch einen "framenden" Link, sondern bereits die Tatbeständsmäßigkeit, da in diesem Fall durch das Framing kein neues Publikum adressiert wird. Der Berechtigte ist für das Fehlen seiner Zustimmung zur erstmaligen Zugänglichmachung darlegungs- und beweispflichtig.

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30. September 2016 Top-Urteil

Das Setzen von Hyperlinks auf rechtswidrig veröffentlichte Werke kann eine öffentliche Wiedergabe darstellen

Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz
Urteil des EuGH vom 08.09.2016, Az.: C-160/15

Das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht von jemandem, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website kannte oder hätte kennen müssen, zur Verfügung gestellt wurden oder wenn die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei in diesem Fall die Kenntnis der Geschütztheit der Werke vermutet wird.

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11. Juli 2016

Wiedergabe geschützter Werke in Reha-Zentren ist GEMA-pflichtig

Wartezimmer mit braunen Stühlen und einem Fernseher an der Wand.
Urteil des EuGH vom 31.05.2016, Az.: C-117/15

In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Betroffenen, insbesondere Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, ist die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, sowohl nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft als auch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner sind diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.

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06. Juli 2016

Keine GEMA-Gebühren für Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Hotelzimmer mit Fernseher an der Wand
Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14

Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

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05. Februar 2016

Keine GEMA-Gebühren für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZR 14/14

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

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21. Dezember 2015

Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern löst keine Vergütungspflicht aus

Hotelzimmer mit Bett und Fernseher an der Wand
Pressemitteilung Nr. 207/2015 zum Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14

Stellt die Betreiberin eines Hotels ihren Gästen in den Hotelzimmern Fernsehgeräte zur Verfügung, mithilfe derer diese über eine Zimmerantenne Fernsehsendungen empfangen können, so schuldet sie der GEMA keine Urhebervergütung. Anders liegt der Fall, wenn ein Hotelbetreiber die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Zimmern weiterleitet. Denn dann überträgt er aktiv geschützte Werke, er gibt diese also öffentlich wieder.

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