Entfall der Wiederholungsgefahr bei einer Text- und Bildberichterstattung
Grundsätzlich wird bei der Erstbegehung einer rechtswidrigen Veröffentlichung die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lässt diese Gefahr entfallen. Handelt es sich um eine rechtswidrige Bild- und Textberichterstattung und wird eine Unterlassungserklärung nur bezüglich der Textberichterstattung abgegeben, bleibt die Wiederholungsgefahr für die Bildberichterstattung bestehen. An diesem Ergebnis ist auch festzuhalten, wenn die Bildnisveröffentlichung nur im Gesamtkontext mit der Textberichterstattung verboten ist.