Eintragung einer geschäftlichen Bezeichnung in ein Telefonverzeichnis
Urteil des LG Düsseldorf vom 20.04.2011, Az.: 2a O 30/11
Der Teilnehmer hat gegenüber seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes einen Anspruch mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen – Vor- und Nachnamen – unentgeltlich eingetragen zu werden, sondern darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung.