Inhalte mit dem Schlagwort „öffentliches Interesse“

29. Juli 2017 Top-Urteil

Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung widerspricht Europarecht

Datenschutzschriftzug binärem Schlosssymbol
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2017, Az.: 13 B 238/17

Die deutsche Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht. Der Kreis der betroffenen Personen der Vorratsdatenspeicherung muss auf die Fälle beschränkt werden, bei denen ein Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr besteht. Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Telekommunikationsunternehmen können vorerst nicht verpflichtet werden, Verbindungs- und Standortdaten der Internetnutzer zu speichern.

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26. Mai 2021

Urheberrechtsinhaber kann nicht gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen

Auf einem Ordner steht Klagebefugnis und Paragraphenzeichen sind im Hintergrund
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2021, Az.: 8 B 10170/21.OVG

Der Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst besitzt keine Antragsbefugnis, um gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks vorzugehen. Denn das Denkmalschutzrecht dient dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse. Durch die Genehmigung ist der Antragssteller daher nicht in seinem privaten Urheberrecht verletzt.

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29. Januar 2020

Privates in der Öffentlichkeit: Verwirkung des Privatsphäreschutzes?

Frau mit einer Sonnenbrille schaut schockiert und hält sich schützend die Hand vor ihr Gesicht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 19.12.2019, Az.: 2-03 O 4/19

Der Schutz der Privatsphäre kann entfallen, wenn man diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und dadurch private Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, indem die Privatsphäre konkret geöffnet wurde. Sind die Bildnisse kontextneutral, können sie auch in neuem Zusammenhang verwendet werden.

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18. September 2019

Zulässigkeit eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu steuerlichen Daten

Fotolia_186762380: Tageszeitung mit der Aufschrift "News"
Pressemitteilung zum Urteil des BVerwG vom 29.08.2019, Az.: 7 C 33.17

Grundsätzlich dürfen Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen selbst dann nicht mitgeteilt werden, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Journalist begehrt, Information über einen Polizeieinsatz zu erhalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn ein "zwingendes öffentliches Interesse" bestehe. Die Regelung kollidiert auch nicht mit der Pressefreiheit.

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26. Juli 2019

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Zwei Frauen in weißen Kitteln lächeln
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Gießen vom 18.06.2019, Az.: 4 L 1902/19.GI

Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel, die anlässlich von Kontrollen in Lebensmittelgeschäften ermittelt worden sind. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Herausgabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelkontrollen. Die bei den Behörden vorhandenen Informationen sollen zugänglich gemacht werden, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann und um eine transparente Gestaltung des Marktes zu erreichen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat einen weiten Informationszugang zum Zweck, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden können.

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15. März 2019

Veröffentlichen von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen auch bei einem vom Anwalt ausgesprochenem Veröffentlichungsverbot zulässig

Mehrere Zeitungen gestapelt
Urteil des OLG Köln vom 13.12.2018, Az.: 15 U 42/18

Einer Zeitschrift ist es erlaubt Abschnitte aus einem Anwaltsschriftsatz als Zitat zu veröffentlichen, selbst dann, wenn der verfassende Anwalt dies untersagt. Zwar handelt es sich dabei um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dieses überwiegt aber nicht gegenüber der Meinungsfreiheit des Verlegers. Dies gilt, sofern das Zitat eine zutreffende Wiedergabe von Äußerungen ist und nicht der Anprangerung, sondern der Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse dient. Dabei ist auch zu beachten ob der sich äußernde Anwalt die geforderte Diskretion ernstlich erwarten darf. Den Presseorganen ist es zudem nicht zumutbar sich beim Verfassen jedes Beitrags darum zu kümmern, jede per Internet-Recherche mögliche Erkennbarkeit des Betroffenen zu vermeiden.

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08. Januar 2019

Vorschriften des KUG gelten im Journalismus auch nach Inkrafttreten der DSGVO

Frau fotografiert mit Kamera hinter Baum
Beschluss des OLG Köln vom 08.10.2018, Az.: 15 U 110/18

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist auch im journalistischen Bereich nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Der Anwendung dieser Grundsätze steht die DSGVO nicht entgegen. Grundsätzlich muss der Abgebildete in die Veröffentlichung eines Bildes einwilligen. Eine solche Einwilligung ist jedoch entbehrlich, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

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20. März 2018

Fotos von sporttreibenden Prominenten nur für Sportberichterstattung verwendbar

Paparazzo im Auto auf Fotojagd
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17

Die Verwendung von Fotografien Prominenter bei einem Sportereignis stellt dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wenn die Abbildung nicht in engem Sachbezug mit dem Ereignis steht. Die stillschweigende Einwilligung durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung erstreckt sich nicht auf Bildnisse, die außerhalb des Turniergeschehens stattfinden. Auch ist es nicht ausreichend, wenn die Berichterstattung über das Sportereignis sich lediglich darauf bezieht, dieses als Anlass zum Abbilden prominenter Personen zu nutzen. Ein Eingriff ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn generell öffentliches Informationsinteresse besteht.

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18. Januar 2018

Verstärkter Persönlichkeitsschutz von Kindern vor erheblichem Medieninteresse

Paparazzi sitzt im Auto und fotografiert
Urteil des LG Hamburg vom 08.12.2017, Az.: 324 O 72/17

Grundsätzlich sind Bildveröffentlichungen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Die Verbreitung solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist nur dann zulässig, wenn eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, bspw. wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Besonders Kinder müssen vor unfreiwilligen Abbildungen geschützt werden, da verstärktes Medieninteresse die Persönlichkeitsentfaltung empfindlich beeinträchtigen kann. Halten sich Kinder von Prominenten in einem räumlich von einer öffentlichen Veranstaltung getrennten Backstage-Bereich auf, so legitimiert das eine Bildveröffentlichung nicht, da sich die Eltern mit ihren Kindern dadurch gerade nicht bewusst der Öffentlichkeit zuwenden.

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08. September 2017

Vorläufig gestatteter Weitervertrieb eines HIV-Medikaments

verschiedene Medikamente gegen HIV liegen auf einem Dokument
Urteil des BGH vom 11.07.2017, Az.: X ZB 2/17

a) Ob sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

b) Ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff kann auch dann bestehen, wenn nur eine relativ kleine Gruppe von Patienten betroffen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Gruppe einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt wäre, wenn das in Rede stehende Medikament nicht mehr verfügbar wäre.

c) Ein zögerliches Verhalten des Lizenzsuchers ist bei der nach § 85 Abs.1 PatG erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten spricht aber nicht ohne weiteres gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

d) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 1 PatG bedarf nicht zusätzlich der in § 935 oder § 940 ZPO normierten Voraussetzungen.

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