Öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes per URL-Erreichbarkeit

Die vertragliche Unterlassungspflicht bei einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild wird nicht dadurch verletzt, dass das Werk weiterhin unter einer 70-stelligen URL abrufbar ist. Das bedeutet, ein Lichtbild wird nicht dadurch öffentlich zugänglich gemacht, dass es weiterhin unter einem Link fortgehend zu erreichen ist. Begründet wird diese Entscheidung insbesondere dahingehend, dass bei einer URL, welche aus ca. 70-Zeichen besteht, der Personenkreis, der letztendlich Zugriff auf das Lichtbild hat, abgrenzbar und eingeschränkt ist.