Wer berät, muss offenlegen
Beschluss des BGH vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07 Im Rahmen eines Beratungsvertrages muss der Berater dem Kunden offenlegen, inwiefern der Berater Vermittlungsgebühren und Provision bekommt. Dies gilt allerdings uneingeschränkt, auch wenn dieser Betrag weniger als die 15% beträgt, die bei einem Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag die Offenlegungspflicht begründen.
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