Inhalte mit dem Schlagwort „Online-Dating“

23. Oktober 2020 Top-Urteil

EuGH zu den Kosten des Widerrufs bei Parship

Online Dating am Handy
Urteil des EuGH vom 08.10.2020, Az.: C-641/19

Bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Online-Partnervermittlung wie Parship besteht ebenso das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Parship hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz, wenn die Premium-Mitgliedschaft bei Parship widerrufen wird. Nach der Entscheidung des EuGH sind grundsätzlich alle vertragsgemäßen Leistungen bei der Berechnung des Wertersatzes zu berücksichtigen. Dem Verbraucher dürfe auf dieser Grundlage nur ein zeitanteiliger Betrag in Rechnung gestellt werden. Sieht der Vertrag allerdings ausdrücklich vor, dass bestimmte Leistungen zu Vertragsbeginn und zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, dürfe dieser Preis von Parship bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigt werden. Der Verbraucher würde diesen Betrag also nicht ersetzt bekommen.

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30. Juli 2019

Unzulässige AGB wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher

AGB inmitten vieler grauer Buchstaben
Urteil des LG München I vom 11.10.2018, Az.: 12 O 19277/17

1. Eine Klausel in den AGB, welche es dem Betreiber eines Online-Dating-Portals erlaubt, im Namen der Nutzer andere Nutzer zu kontaktieren ist unwirksam, da die Nutzer keinen Einfluss mehr darauf haben mit welchen und mit wie vielen Personen sie Kontakt aufnehmen. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB vor.

2. Eine Klausel in den AGB, wonach sich die Nutzer einer Internetplattform damit einverstanden erklären, auch auf ähnlichen Plattformen angezeigt zu werden, ist ebenfalls unwirksam, wenn für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf welchen anderen Plattformen er angezeigt wird. In diesem Fall fehlt es an einer informierten Einwilligung, so dass die Verwendung der Klausel zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO führt. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO.

3. Eine Klausel in den AGB, welche die pauschale Weitergabe von personenbezogenen Daten an nicht näher benannte Dritte gestattet, wird den Anforderungen des Art. 6 DSGVO nicht gerecht, da die betroffenen Personen bei solchen „Pauschaleinwilligungen“ nicht wissen, was mit ihren Daten passiert. Im Übrigen stellt auch diese Klausel ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

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06. November 2017

Wertersatz nach Widerruf von Partnervermittlungsvertrag

Herztaste auf Tastatur
Urteil des OLG Hamburg vom 02.03.2017, Az.: 3 U 122/14

Auch bei online abgeschlossenen Partnervermittlungsverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Bei rechtzeitig ausgeübtem Widerruf kann sich der Verbraucher gegenüber der Partnervermittlungsbörse jedoch wertersatzpflichtig machen. Bei der Berechnung eines solchen Wertersatzes muss berücksichtig werden, dass neben der Vermittlung einer garantierten Anzahl von Kontakten üblicherweise auch die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform zentrales Element des Vertrags ist. Gleichwohl muss der Wertersatz nicht zwingend zeitanteilig berechnet werden, sondern kann auch darüber hinausgehen, wenn über die Vermittlung von Kontakten zusätzliche werthaltige Leistungen erbracht werden, wie beispielsweise die Erstellung eines individuellen Persönlichkeitsgutachtens.

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25. Juli 2014

Überhöhte Wertersatzforderungen einer Online-Partnervermittlung

Urteil des LG Hamburg vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14

Die überhöhten Wertersatzforderungen einer Online-Partnervermittlung im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts durch den Verbraucher verstoßen sowohl gegen die alte als auch gegen die neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen. Die überhöhten Forderungen stellen zugleich eine Irreführung des Verbrauchers dar und verstoßen daher auch gegen Wettbewerbsrecht. Der vom Verbraucher zu leistende Wertersatz ist auf der Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung zu der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zu berechnen.

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