Inhalte mit dem Schlagwort „Online Dispute Resolution Verordnung“

05. September 2017

Amazon-Händler trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines eigenen Links zur OS-Plattform

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des OLG Dresden vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17

Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 der Online Dispute Resolution Verordnung (ODR-Verordnung) verlangt, dass Unternehmer die Online-Kaufverträge eingehen oder in der Union niedergelassene Online-Marktplätze betreiben auf „ihren Websites“ einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einstellen. Ein Online-Marktplatz stellt für einen Online-Händler trotz des Anbietens seiner Produkte eine fremde Website dar, ebenso wie die Website des Händlers für den Online-Markplatzbetreiber fremd ist. Die Pflichten der jeweiligen Website-Inhabern, einen Link zur OS-Plattform auf ihrer eigenen Website einzustellen, bestehen nebeneinander. Die Pflicht eines Händlers zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt daher nicht, wenn bereits ein Link auf dem Online-Markplatz (hier: Amazon) eingestellt ist.

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