Persönlichkeitsrechtsverletzung und Schadensersatz bei unerwünschten Filmaufnahmen
Urteil des AG Köln vom 06.05.2013, Az.: 142 C 227/12 Filmaufnahmen von Personen (hier: "Versicherungsdetektive") dürfen nur dann angefertigt und ausgestrahlt werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Gefilmten vorliegt oder wenigstens konkludent von einem Einverständnis auszugehen ist. Fehlt ein solche Einwilligung, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, wodurch abhängig von der Schwere des Eingriffs auch ein Schadensersatzanspruch entstehen kann.
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