Inhalte mit dem Schlagwort „Online-Partnervermittlung“

23. Oktober 2020 Top-Urteil

EuGH zu den Kosten des Widerrufs bei Parship

Online Dating am Handy
Urteil des EuGH vom 08.10.2020, Az.: C-641/19

Bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Online-Partnervermittlung wie Parship besteht ebenso das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Parship hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz, wenn die Premium-Mitgliedschaft bei Parship widerrufen wird. Nach der Entscheidung des EuGH sind grundsätzlich alle vertragsgemäßen Leistungen bei der Berechnung des Wertersatzes zu berücksichtigen. Dem Verbraucher dürfe auf dieser Grundlage nur ein zeitanteiliger Betrag in Rechnung gestellt werden. Sieht der Vertrag allerdings ausdrücklich vor, dass bestimmte Leistungen zu Vertragsbeginn und zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, dürfe dieser Preis von Parship bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigt werden. Der Verbraucher würde diesen Betrag also nicht ersetzt bekommen.

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22. Juni 2021

Vergütungsanspruch bei Online-Partnervermittlung

Online-Partnervermittlung - rotes Herz auf Laptop
Pressemitteilung Nr. 111/2021 des BGH zum Urteil vom 17.06.2021, Az.: III ZR 125/19

Eine Online-Partnervermittlungsagentur hat einen Vergütungsanspruch gegen ihre Mitglieder. Denn die Leistungspflicht bei einer Online-Partnervermittlung besteht darin, dass die Kunden Zugang zur Plattform erhalten und dadurch aus eigener Initiative Kontakt zu potentiellen Partnern herstellen können. Da Partnervorschläge lediglich elektronisch ausgewertet werden und nicht näher überprüft werden, ist diese Art der Partnervermittlung nicht vergleichbar mit einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, bei dem grundsätzlich kein Vergütungsanspruch besteht bei entsprechender Anwendung des § 656 I BGB.

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10. August 2016

Schriftformklausel in Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig

Vertragspapier mit Fokus auf die Stelle für die Unterschrift, auf der ein Füller bereit liegt
Urteil des BGH vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15

Eine Klausel, die die Kündigung eines Partnervermittlungsdienstes nur in Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erlaubt, ist unwirksam, weil sie den Kündigenden unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sowohl Vertragsschluss als auch Abwicklung des Vertrags ausschließlich digital erfolgen und der Dienstleister sich das Recht vorbehalten hat, den Vertrag seinerseits durch Erklärung per E-Mail aufzulösen. Für die Benachteiligung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Identitätsprobleme und der mögliche Missbrauch digitaler Möglichkeiten sind fernliegend und können durch anderweitige Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

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11. Juni 2015

Zur Zulässigkeit von Werbenachrichten bei Anwendung des Single-Opt-In-Verfahrens

Spam-Nachrichten, die gekennzeichnet in Form von Briefen durch einen Laptop beim Adressaten landen
Beschluss des AG Hamburg vom 05.05.2014, Az.: 5 C 78/12

Werden Werbenachrichten an den Nutzer einer Online-Partnervermittlung gesendet, so kann dies nur zulässig sein, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Erfolgt im Rahmen solch einer Plattform allerdings die Erstellung eines Basis-Profils lediglich anhand der Angabe einer Email-Adresse, der Vergabe eines Passwortes sowie eines ca. 20 Minuten umfassenden Persönlichkeitstests, so ist diese Vorgehensweise nicht geeignet, rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten zu unterbinden. Deshalb muss in solch einem Fall zusätzlich durch eine geeignete Maßnahme - wie durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren- sichergestellt werden, dass eine ausdrückliche Einwilligung in Form einer aktiven Bestätigung tatsächlich vorliegt.

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25. Juli 2014

Überhöhte Wertersatzforderungen einer Online-Partnervermittlung

Urteil des LG Hamburg vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14

Die überhöhten Wertersatzforderungen einer Online-Partnervermittlung im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts durch den Verbraucher verstoßen sowohl gegen die alte als auch gegen die neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen. Die überhöhten Forderungen stellen zugleich eine Irreführung des Verbrauchers dar und verstoßen daher auch gegen Wettbewerbsrecht. Der vom Verbraucher zu leistende Wertersatz ist auf der Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung zu der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zu berechnen.

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