Generelles Online-Vertriebsverbot ist kartellrechtswidrig
Markenhändler dürfen ihren Händlern auch im Rahmen eines sog. selektiven Vertriebssystems nicht ohne Weiteres ausnahmslos den Verkauf ihrer Waren über Online-Plattformen versagen. Ein solcher genereller Ausschluss durch ein pauschales Vertriebsverbot im Internet ist kartellrechtswidrig.