Inhalte mit dem Schlagwort „Onlinehandel“

05. September 2017

Erstellung von parallelen Artikeldetailseiten auf Amazon ist wettbewerbswidrig

Online-Shopping - Frau mit Laptop auf Sofa
Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

Auf Amazon dürfen keine weiteren Artikeldetailseiten zu bereits bestehenden Artikelseiten angelegt werden. Ein solches Verhalten ist auch wettbewerbswidrig, da dadurch der unzutreffende Eindruck entsteht, ein Artikel sei auf Amazon nur bei dem einen Anbieter, der diese neue Artikelseite erstellt hat, erhältlich, obwohl es bereits ein existierendes Angebot mit mehreren anderen Anbietern gibt. Daneben sind Hinweise auf Produktprüfungen ebenfalls irreführend, sofern diese tatsächlich nicht durchgeführt wurden. Auch die Nennung eines falschen Datums, seit dem der Artikel bei einer Onlineplattform im Angebot ist, ist unzulässig.

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18. August 2017

Neue Artikeldetailseite, neues Glück?

Fiktiver Laptop, der einen echten Shop darstellen soll, indem oben eine Markise angebracht ist
Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

a) Sofern im Rahmen des Vertriebs von Fahrrädern auf einer Internetplattform bereits eine Artikeldetailseite vorhanden ist, auf der sämtliche Anbieter und Preise miteinander verglichen werden können, stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn dasselbe Produkt mit einer neuen Artikeldetailseite gekennzeichnet wird, auf der nicht ersichtlich ist, dass dieses Produkt auch andere Anbieter vertreiben.

b) Ein Produkt darf nicht unter der Angabe "geprüft nach EN-Standard" geführt werden, wenn tatsächlich eine neutrale Prüfung nie stattgefunden hat. Ein Verbraucher bevorzugt insofern qualitätsgeprüfte Produkte.

c) Die Produktangabe "0-0" täuscht über die betriebliche Herkunft der Ware, sofern bereits eine Herkunftsangabe "00" besteht.

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28. Dezember 2016

Warenprüfung in Form einer vorübergehenden Ingebrauchnahme kann Wertersatzanspruch begründen

Automechaniker in einer Werkstatt repariert ein Fahrzeug
Urteil des BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15

Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

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18. Oktober 2016

Wertersatz bei Widerruf einer zumindest vorübergehend in Gebrauch genommenen Sache

Automechaniker in einer Autowerkstatt kontrolliert Abgasanlage
Pressemitteilung Nr. 179/2016 des BGH zum Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15

Erwirbt ein Kunde im Onlinehandel ein Produkt, so ist es ihm gestattet, dieses nicht nur in Augenschein zu nehmen, sondern grundsätzlich auch auf seine Eigenschaften und ihre Funktionsweise hin zu prüfen. Damit sollen die ihm entgangenen Kenntnismöglichkeiten im Vergleich zum Erwerb im stationären Handel kompensiert werden. Eine solche Prüfmöglichkeit beinhaltet allerdings keine Ingebrauchnahme etwa eines Katalysators. Bei einem solchen Produkt, das notwendigerweise einen Einbau erfordert, hat der Kunde im Ladengeschäft freilich ebenso wenig die Möglichkeit, diesen einzubauen, womit der Einbau verbunden mit einer Probefahrt über den zulässigen Prüfungsumfang hinausgeht und der Verbraucher infolgedessen Wertersatz für die bei der Sache eingetretenen Verschlechterung zu leisten hat.

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13. September 2016

Zur Frage der Zertifizierungspflicht von Onlinehändlern mit Bio-Lebensmitteln

Grünes Label auf dem 100% Bio steht
Beschluss des BGH vom 24.03.2016, Az.: I Zr 243/14

Der Verkauf von biologischen Erzeugnissen (hier: Angebot von Bio-Gewürzen durch einen Internetversandhandel) unterliegt dem Kontrollsystem der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, sodass bei einem Verstoß gegen diese Marktverhaltensregel eine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Werden die Erzeugnisse allerdings direkt an den Endverbraucher abgegeben, muss sich der Unternehmer nicht dem Kontrollsystem unterwerfen. Vorliegend wird dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Online-Handels ein "direkter" Verkauf an den Endverbraucher gegeben ist.

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15. März 2016

„Gefällt Mir“-Button von Facebook auf Unternehmenswebseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Facebook-Symbol Like, Daumen nach oben
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Die Verwendung des sogenannten "Like-Buttons auf einer unternehmerischen Webseite ist wettbewerbswidrig und stellt ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer nicht ausdrücklich über die Erhebung der Daten und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs aufgeklärt wurde und diesbezüglich keine Einwilligung erteilt hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Betreiber der Webseite die Daten lediglich an Facebook weiterleitet und nicht zu eigenen Zwecken verarbeitet.

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26. Mai 2015

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Mehrfachabmahnungen

Briefstapel mit dem Wort "Abmahnung" im Fesnter
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14

Mehrere Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (hier: sieben Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Tagen) können rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 UWG sein. Indiz dafür ist zum einen, wenn gleich gelagerte Rechtsverstöße vorliegen, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen würden und mit der ersten Abmahnung bereits alle erforderlichen Verletzungstatbestände gegeben sind. Zum anderen, wenn für diese Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Folglich fehlt es am Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, da sich der Gläubiger von sachfremden Motiven leiten lässt.

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08. Mai 2015

Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Onlinehandel

Geöffnetes Kuvert, aus dem ein Brief mit der Überschrift "Abmahnung" herausschaut
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 187/14

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt grundsätzlich beim Antragsgegner. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers steht und dieser keine schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen außer der Gebührenerzielung verfolgt. So sprechen mehrere Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum (vorliegend 3 Abmahnungen pro Monat), eine sehr geringfügige, wirtschaftliche Tätigkeit, nur sehr geringe Umsätze und Gewinne (vorliegend ein Umsatz von höchstens 17.500 € pro Jahr), das Unterfallen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG des Antragsstellers sowie eine fehlende Eintragung im Handelsregister indiziell für einen Rechtsmissbrauch. Es obliegt dabei dem Antragssteller, diesen Rechtsmissbrauch durch Glaubhaftmachung zu widerlegen.

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02. Mai 2014

Um ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu haben muss ein Verbraucher als solcher erkennbar sein

Urteil des AG München vom 10.10.2013, Az.: 222 C 16325/13

Ein Widerrufs- und Rückgaberecht im Onlinehandel haben Verbraucher nur, wenn sie erkennbar als solche Waren bestellen. Als Verbraucher erkennbar bestellt nicht, wer den Namen seiner Praxis sowie deren E-Mail Adresse als Kontaktinformation angibt. Eine abweichende Lieferadresse ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn daraus nicht erkennbar wird, ob es sich um eine weitere Praxis- oder eine Privatadresse handelt. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

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10. Dezember 2009

Klauseln in der Widerrufsbelehrung

Pressemitteilung Nr. 250/2009 des BGH vom 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08

Der BGH beschäftigte sich aktuell mit drei Klauseln in der Widerrufsbelehrung. Demnach stellt eine Klausel mit der Formulierung "frühestens" keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist dar und ist unwirksam. Ebenso ist eine formularmäßige Regelung zum Wertersatz unwirksam, sofern diese keine Regelung zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme enthält. Es schade jedoch nicht der Eindeutigkeit einer Widerrufsbelehrung, dass eine Klausel, die den Ausschluss des Widerrufsrechts regelt, lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände aufzählt.
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