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05. April 2017 Top-Urteil

Eigenmächtige Änderung einer Bewertung durch Portal-Betreiber führt zur eigenen Haftung als Störer

Ein Bleistift wird mit der Radiergummi-Seite auf ein beschriebenes Papier gedrückt, um zu korrigieren
Pressemitteilung Nr. 49/2017 des BGH zum Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

Wird der Betreiber eines Online-Bewertungsportals dazu aufgefordert, eine Bewertung über eine Klinik zu entfernen und ändert er diese daraufhin eigenmächtig ab, so macht er sich die veröffentlichte Aussage zu Eigen und haftet im Falle von Rechtsverletzungen als Störer. Sind die so veröffentlichten Tatsachenbehauptungen zudem unwahr bzw. basieren die Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und beinhalten einen unwahren Tatsachenkern, so kann der Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn in der Entscheidung, welche Teile der Bewertung er entfernt, abändert oder bestehen lässt, übernimmt der Betreiber die Verantwortung für den Inhalt der Äußerung, insbesondere wenn er nicht einmal mit dem ursprünglichen Verfasser Rücksprache hält.

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