Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14
Onlineshops müssen dem Verbraucher neben dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ auch andere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten eröffnen, da die Nutzung des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann. Bei der „Sofortüberweisung“ ist der Verbraucher verpflichtet mit einem Dritten in eine vertragliche Beziehung zu treten, diesem seine Kontodaten mitzuteilen und in den Abruf von Kontodaten einzuwilligen. Der Verbraucher kann nicht gezwungen werden, seine Daten dem erhöhten Risiko für die Datensicherheit und der Gefahr des Missbrauchs auszusetzten, die durch die Weitergabe der persönlichen PIN und TAN entstehen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14
In der Artikelübersicht eines Onlineshops sind Grundpreisangaben nicht anzuführen, wenn keine einzelnen Artikelpreisangaben vorhanden sind, die mit solchen ergänzt werden können. Angaben wie "Preis von: Eur 1,60" oder "T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen" lassen eine Zuordnung von Preisen zu bestimmten Artikeln nicht zu, weshalb auch keine Grundpreisangabe erforderlich ist.
Urteil des LG Kiel vom 27.09.2013, Az.: 17 O 147/13
Ein Angebot über einen Onlineshop kann grundsätzlich ausschließlich auf Unternehmer beschränkt und die AGB danach ausgerichtet werden. Die Verwendung von Klauseln, die zum Nachteil eines Verbrauchers gereichen, ist jedoch insoweit unzulässig, als auch Verbraucher in nicht unerheblichem Umfang das Angebot wahrnehmen können. Der Anbieter ist somit dazu verpflichtet zum einen eindeutig darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt, und zum anderen geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu prüfen.
Wird im Rahmen eines Werkvertrages die Anbindung eines Warenwirtschaftssystems an mehrere Onlineshops geschuldet, so genügt der Besteller seiner Darlegungslast hinsichtlich eines Mangels, wenn er vorträgt, der Vertragspartner sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Onlineshops herzustellen und dass diese Schnittstellen nicht funktioniert haben, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht stattgefunden habe. Der Besteller einer Software genügt demnach seiner Beweislast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmens zuordnet, genau bezeichnet. Zu deren Ursache muss er nicht vortragen.
Am 23. Juni 2011 hat das EU-Parlament eine neue Richtlinie zum Verbraucherschutz verabschiedet, welche insbesondere Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte im Fernabsatz haben wird. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales und damit auch deutsches Recht muss durch die nationalen Gesetzgeber bis spätestens Mitte 2013 erfolgen. Allerdings muss zuvor noch der Europäische Rat der Richtlinie zustimmen, was voraussichtlich Ende Juli 2011 geschieht.
Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2011, Az.: I-4 U 196/10
Betreiber von Onlineshops müssen auf ihrer Internetseite sämtliche Versandkosten für alle von ihnen belieferten Länder angeben. Hierbei genügt es nicht, wenn auf der Internetseite lediglich ein Hinweis zu finden ist, dass dem Kunden auf eine entsprechende Nachfrage der konkrete Versandpreis für seine Lieferung mitgeteilt wird.
Pressemitteilung Nr. 64/2011 des BGH vom 19.04.2011, Az.: I ZR 133/09 Unlängst entschied der BGH, dass die Pflicht, bei Abgabe einer Garantieerklärung wesentliche Angaben über Rechte des Garantieempfängers und die Geltendmachung der Garantie zu machen, nur gilt, wenn in der Erklärung eine auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung liegt. Handelt es sich lediglich um Werbung mit einer Garantie, bestehe die Verpflichtung nicht.
Urteil des LG Düsseldorf vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10
Das LG Düsseldorf hatte in einer Wettbewerbsstreitigkeit über eine ganze Reihe von Verstößen zu entscheiden: So ging es um falsche Angaben zum Angebotsumfang eines Onlineshops, dessen angebliche Marktführerstellung, eine Tiefpreis- und Echtheitsgarantie sowie die Annahmeverweigerung unfreier Widerrufssendungen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010, Az.:4 U 208/09 Wird eine Regelung eines Kaufs auf Probe, der durch Billigung oder spätestens nach 14 Tagen bindend wird, einer an sich ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ohne weitere Hinweise vorangestellt, wird die Widerrufsbelehrung dadurch undeutlich, wenn in dieser für den Fristbeginn nur auf die Billigung abgestellt wird. Der Verbraucher kann dadurch nicht erkennen kann, dass beide Fristen hintereinander geschaltet sind. Für Verbraucher, die keine ausdrückliche Billigung der Ware ausgesprochen haben, ist unklar, dass die Widerrufsfrist spätestens nach Ablauf von 14 Tagen beginnt, da dann eine Billigung als erteilt gilt. Weiter müssen Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten in unmittelbarer und sichtbarer Nähe zum Preis erfolgen. Finden sich entsprechende Angaben erst am Schluss der Angebotsseite nach weiterem Informationsmaterial, verstößt dies gegen die Preisangabenverordnung.
Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009, Az.: 312 O 74/09
Das Bewerben von Produkten in einem Online-Shop als lieferbar ist dann irreführend, wenn das Produkt zu diesem Zeitpunkt weder vorrätig ist, noch innerhalb der ausgelobten Frist geliefert werden könnte. Insbesondere bei Angeboten im Internet erwartet der Verkehr, dass aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit die dort beworbene Ware auch tatsächlich lieferbar ist. Sind Zusagen über die Lieferbakeit nicht tagesaktuell, so rufen sie beim Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung hervor, die zur Wettbewerbswidrigkeit führt.
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