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05. November 2009

„Ordnungsgemäße Belehrung“ ist nicht mit vollständiger inhaltlicher Richtigkeit gleichzusetzen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 220/08

Der auf eine Abmahnung folgende Unterwerfungsvertrag ist zu unbestimmt, wenn er das Verbot enthält, dass der sich Verpflichtende es unterlassen müsse "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts" zu informieren. Mangels Klärung der Einzelfragen einer "ordnungsgemäßen Belehrung" kann hieraus nicht auf ein Versprechen einer in jeder Hinsicht zutreffenden Widerrufsbelehrung geschlossen werden. Die geltend gemachte Vertragsstrafe wurde daher abgewiesen.
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