Abruf von Beweisfotos bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Internet
Die durch eine Bußgeldstelle erschaffene Möglichkeit des Abrufs von Beweisfotos bei Ordnungswidrigkeiten durch den Verkehrssünder im Internet nach Eingabe von individuellen Zugangsdaten, ist zulässig. In der pauschalen Behauptung, dass sich Dritte möglicherweise unter Ausnutzung von Sicherheitslücken unbefugt Zugang zu den Beweisfotos verschaffen könnten, ist noch keine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Abgebildeten zu sehen.