Inhalte mit dem Schlagwort „OS-Plattform“

09. Januar 2018

Keine fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei eBay-Kleinanzeigen

bunte Sprechblasen mit Beschriftung "3..2..1..meins" symbolisieren Ebay
Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17

Werden bei eBay-Kleinanzeigen Felgen ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpresstiefe etc. beworben, ist dies keine unlautere geschäftliche Handlung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht. Die Plattform ermöglicht lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie genauso in einer Zeitung publiziert werden könnte. Im Unterschied zur Verkaufsseite eBay enthält eBay-Kleinanzeigen gerade keine technische Möglichkeit, direkt einen Vertrag abzuschließen. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten kann der Anbietende daher immer noch rechtzeitig die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen erteilen. Dies gilt auch bezüglich der Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

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05. September 2017

Amazon-Händler trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines eigenen Links zur OS-Plattform

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des OLG Dresden vom 11.08.2017, Az.: 14 U 732/17

Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 der Online Dispute Resolution Verordnung (ODR-Verordnung) verlangt, dass Unternehmer die Online-Kaufverträge eingehen oder in der Union niedergelassene Online-Marktplätze betreiben auf „ihren Websites“ einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einstellen. Ein Online-Marktplatz stellt für einen Online-Händler trotz des Anbietens seiner Produkte eine fremde Website dar, ebenso wie die Website des Händlers für den Online-Markplatzbetreiber fremd ist. Die Pflichten der jeweiligen Website-Inhabern, einen Link zur OS-Plattform auf ihrer eigenen Website einzustellen, bestehen nebeneinander. Die Pflicht eines Händlers zur Verlinkung auf der eigenen Website entfällt daher nicht, wenn bereits ein Link auf dem Online-Markplatz (hier: Amazon) eingestellt ist.

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05. September 2017

Auch bei eBay: Bloße Textwiedergabe der URL der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) reicht nicht aus

Mauszeiger über Hyperlink
Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17

Unter „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Online-Dispute-Resolution-Verordnung (ODR-Verordnung) ist eine tatsächlich anklickbare Verknüpfung zu verstehen. Die bloße Wiedergabe der URL der OS-Plattform in Textform reicht nicht aus. Die Verpflichtung zur Einstellung eines solchen Links gilt dabei auch für einzelne Angebote auf Internetplattformen wie „eBay“.

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20. Februar 2017

Keine Hinweispflicht auf OS-Plattform für Händler auf Online-Marktplätzen

zwei überdimensional große Fäußte mit Boxhandschuhen werden von einem in der Mitte stehenden Mann außeinandergehalten
Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16

Wer auf seiner Website als Unternehmer Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, muss grundsätzlich einen Link zu der OS-Plattform bereitstellen. Diese Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG gilt aber nicht für solche Händler, die ihre Produkte über einen Online-Marktplatz, mithin über eine fremde Website anbieten. In diesem Fall genügt es, wenn der Betreiber des Marktplatzes seine Website mit einem entsprechenden Link versieht.

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20. Februar 2017

Auch eBay-Händler muss mit klickbarem Link auf OS-Plattform hinweisen – und musste dies sogar bevor es überhaupt Streitbeilegungsstellen gab

Neben einem Laptop liegt ein hölzerner Richterhammer, eine Aktenmappe sowie ein Kugelschreiber
Urteil des OLG München vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16

Wer im Online-Handel als gewerblicher Verkäufer mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, muss gem. Art. 14 Abs. 1 der Europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) einen leicht zugänglichen Link zu der Schlichtungsplattform bereitstellen. Dem steht nicht entgegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen eingerichtet waren. Denn Zweck der Verpflichtung ist, möglichst viele Verbraucher auf die Plattform aufmerksam zu machen.

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27. Dezember 2016

Fehlende Verlinkung der OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

Ein Finger drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Links" auf einer Tastatur
Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Wer im geschäftlichen Verkehr im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform der Europäischen Union bereitzustellen, handelt wettbewerbswidrig. Denn ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, wodurch dessen Interessen spürbar beeinträchtigt sind.

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10. November 2016

Prüfpflichten eines Händlers auf dem Amazon-Marketplace umfassen nicht die Einbindung eines Links zur OS-Plattform

Der Zeigefinger einer Person drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Marketplace" auf einer silbernen Tastatur mit sonst weißen Tasten
Urteil des LG Dresden vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV

Bietet ein Händler seine Ware nicht über eine eigene Website an, sondern über einen Online-Marktplatz an, indem er sich an ein anderes Angebot anhängt, so ist der Online-Marktplatz (hier: Amazon-Marketplace) als „Website“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 anzusehen und demnach der Marktplatz-Betreiber und nicht der Händler selbst dazu verpflichtet, den Verbrauchern einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Im Gegensatz dazu haftet der Händler für eine unzulässige Garantie-Werbung im angehängten Angebot, denn im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Richtigkeit des Angebots trifft ihn eine Prüfpflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß durch ihn zu sehen.

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13. Mai 2016

Pflicht für Onlinehändler zur Verlinkung auf OS-Plattform

Schrift mit http-www
Urteil des LG Bochum vom 31.03.2016, Az.: 14 O 21/16

Bietet ein Verkäufer über das Internet Waren zum Verkauf an, so ist er verpflichtet, eine Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzuhalten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 und damit das Wettbewerbsrecht vor.

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