OTTO CAP
a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von §14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.
b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach §14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.