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Flugreisende an BGH, Flugreisende an BGH
Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08
Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden.
Flug Frankfurt – Paris – Havanna verspätet
Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 79/08
Die Reisenden klagten gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Ihr Flug hatte sich bereits auf dem Weg nach Paris verspätet, so dass der Anschlussflug verpasst wurde. Der Anspruch besteht auch dann, wenn er nicht im Beförderungsvertrag der Fluggesellschaft enthalten oder sogar ausgeschlossen ist. Erforderlich ist jedoch die Verweigerung der Fluggesellschaft den Passagier zu befördern, obwohl dieser sich rechtzeitig zur Abfertigung am Flugsteig eingefunden hat.