Privatparkplatz: „Das ist doch pure Abzocke“
Urteil des BGH vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08
Wer sein Fahrzeug entgegen klarer Hinweise auf einem privaten Grundstück abstellt und erst auf die Zahlung der Abschlepp- und Inkassogebühren sein Fahrzeug erhält, hat gegen den Grundstücksbesitzer keinen Rückzahlungsanspruch. Unabhängig vom räumlichen Ausmaß der Beeinträchtigung steht diesem ein Selbsthilferecht zu. Der Falschparker handelt aus verbotener Eigenmacht und kann daher keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Grundstücksbesitzers ableiten.