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30. Dezember 2019

„Malle“-Partys markenrechtlich geschützt

Mallorca und Getränk
Pressemitteilung Nr. 23/2019 zum Urteil des LG Düsseldorf vom 29.11.2019, Az.: 38 O 96/19

Der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke "Malle" hatte mehrere Organisatoren von Partys auf Unterlassung verklagt, da sie ihre Veranstaltungen als "Malle"-Partys bezeichnet hatten. Das Gericht gab ihm recht, da die Marke Rechtsbestand hat. Die Marke sei nicht schutzunfähig, weil die Bezeichnung "Malle" nicht offensichtlich die geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca sei. Verwechslungsgefahr zwischen den beklagten "Malle"-Partys und der Marke des Klägers gebe es auch. Ebenfalls ist die Bezeichnung keine rein beschreibende wie etwa Karnevalsparty, und lässt auch einen Bezug zum Inhaber der Marke erkennen.

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