Einwilligung zur Vernichtung
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2009, Az.: 315 O 72/08 Werden Waren lediglich mit dem Ziel der Durchfuhr nach Deutschland gebracht und nicht um hierzuland in den Verkehr gebracht zu werden, begründet das noch keine Patentverletzung in Deutschland und somit auch keinen Anspruch auf Vernichtung der Waren nach dem Patentgesetz. Da aber auch bei einer Durchfuhr ins Ausland Schutzrechte der hier ansäßigen Waren beeinträchtigt werden, spachen die Richter der am LG Hamburg der Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Unterlassung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Einwilligung zur Vernichtung der Waren zu.
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