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16. August 2018

AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

blauer Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.03.2018, Az.: I-20 U 39/17

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine Rücklastschrift-Pauschale i.H.v. EUR 5,- sowie eine Mahn-Pauschale i.H.v. EUR 3,- beinhalten, können einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB darstellen. Insofern trifft den Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass der angeführte Pauschalbetrag dem typischen Schadensumfang entspricht. Kommt der Verwender dem nicht nach und werden von der Gegenseite zudem zutreffende oder jedenfalls nicht wiederlegte niedrigere Beträge im Hinblick auf den Schadensumfang benannt, so ist die Klausel grundsätzlich unzulässig.

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