Zur Bemessung des Schadensersatzes bei privaten Filesharern
Handelt es sich bei der beklagten Partei eines Filesharing-Verfahrens um eine Privatperson, so ist diese bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzten. Zwar ist die Festsetzung eines hohen Pauschalbetrags bei einem kommerziell handelnden Schädiger grundsätzlich zulässig, eine Anwendbarkeit auf private Filesharer mit verbraucherähnlicher Konsumabsicht und ohne ein entsprechendes finanzielles Interesse an einer Weiterverbreitung scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit, sowie der Andersartigkeit der Verbreitung jedoch aus. Vielmehr ist die Höhe des Schadensersatzes in einem solchen Fall im Wege einer angemessenen Multiplikation der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für Einzeldownloads zu ermitteln.