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02. September 2014

Unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen eines Telekommunikationsunternehmens unzulässig

Urteil des LG Hamburg vom 06.05.2014, Az.: 312 O 373/13

Ein Telekommunikationsunternehmen darf keine pauschalierten Gebühren für Rücklastschriften (hier: 15.- Euro) und Mahnungen (hier: 5,95.- Euro) von seinen Kunden verlangen, wenn die einzelnen, konkreten Posten vom darlegungs- und beweispflichtigen Telekommunikationsunternehmen nicht ausreichend begründet werden können und damit auch allgemeine Betriebskosten vom Kunden beglichen werden sollen.

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