Inhalte mit dem Schlagwort „Pauschaltarif“

10. April 2014

Zur Höhe des Schadensersatzes nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrags zum Pauschaltarif

Urteil des AG Bad Urach vom 29.11.2013, Az.: 1 C 440/13

Bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages zum Pauschaltarif kann bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit nicht das volle monatlich vereinbarte Entgelt gefordert werden. Es sind insoweit ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen, die auch geschätzt werden können. Im konkreten Fall erachtet das Gericht eine Schadensminderung um 50% als angemessen. Dem Telekommunikationsunternehmen entstehen nach Ansicht des Gerichts keine Fremdkosten in einer Höhe, die eine volle Begleichung bei gleichzeitiger Nichtinanspruchnahme der Dienste rechtfertigen würden. Hiervon ausgenommen sind etwaige Gebühren von Mahnung, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

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07. August 2012

Pflichten eines Anschlussinhabers

Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: III ZR 71/12 Der Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten, das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
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03. August 2012

„Call-by-Call“-Option auch bei Werbung für Festnetz-Flatrate zwingend anzugeben

Urteil des BGH vom 09.02.2012, Az.: I ZR 178/10

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
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