Inhalte mit dem Schlagwort „PBefG“

25. Juli 2018

Bonusaktionen der „MyTaxi“-App verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht

Handy mit Taxi-App und ein Taxischild
Urteil des BGH vom 29.03.2018, Az.: I ZR 34/17

a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

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18. Mai 2018

Taxi-Vermittlungsdienst unterliegt nicht der tariflichen Preisbindung des PBefG

Taxi-Vermittlungsdienst abgebildet auf einem Smartphone neben Taxi-Schild und Karte
Pressemitteilung Nr. 66/2018 zum Urteil des BGH vom 29.03.2018, Az.: I ZR 34/17

Wirbt ein Taxi-Vermittlungsdienst damit, den Fahrgästen einen Prozentsatz ihrer Taxikosten zu erstatten, so stellt dies keinen Verstoß gegen die sog. Tarifplicht und damit keinen Wettbewerbsverstoß dar. Er ist als Vermittler schon nicht als Taxiunternehmen im Sinne des PBefG anzusehen. Auch setzt der Vermittler mit Bonusaktionen keine Anreize für Wettbewerbsverstöße für die Taxiunternehmer. Solange an diese der tariflich festgelegte Festpreis vollständig gezahlt werde, ist es unerheblich, wie der Fahrgast die Fahrt finanziert und ob der Vermittler für seine Leistung eine Provision abzieht.

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17. September 2014

Mitfahr-Dienst Uber wettbewerbswidrig

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 25.08.2014, Az.: 2-03 O 329/14

Die Vermittlung entgeltlicher Personenbeförderung über Apps an Fahrer ist rechtswidrig, wenn diese Fahrer nicht im Besitz einer offiziellen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz sind. Eine Ausnahme davon gilt nur in den Fällen, in denen das verlangte Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht überschreitet.

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28. April 2014

Betrieb von Luxus-Taxi-Dienst in Berlin untersagt

Urteil des LG Berlin vom 11.04.2014, Az.: 15 O 43/14

Das Betreiben eines taxenähnlichen Verkehrs, bei dem Fahrgäste über eine App eine im Stadtgebiet wartende Limousine samt Fahrer anfordern, ist eine genehmigungspflichtige Beförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und kein Mietwagenservice. Da der Anbieter des Chauffeurservices selbige jedoch nicht vorweisen kann, wurde der Betrieb untersagt. Es wurde seitens des Unternehmens bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung vorzugehen.

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