Presse hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Stadt auf Nennung des Veranstalters einer Demonstration
Mitarbeiter der Presse haben einen Auskunftsanspruch über die Anmelder von Demonstrationen (hier „Pegida“ bzw. „Wügida“) gegenüber der Stadt, jedenfalls dann, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anmelder der Demonstrationen überwiegt.