Inhalte mit dem Schlagwort „persönliche geistige Schöpfung“

27. August 2015

Online-Veröffentlichung eines Sammelwerks als Urheberrechtsverletzung

Bunter Zeitschriftenstapel
Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2008, Az.. 4 U 157/07

Das Urheberrecht des Herausgebers eines Sammelwerkes (hier: eine wissenschaftliche Zeitschrift) ist verletzt, wenn dieses ohne Zustimmung des Herausgebers in einer Online-Datenbank veröffentlicht wird. Sammlungen von Werken stellen aufgrund der Auswahl und Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung dar und sind, unbeschadet eines an den einzelnen Werken gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts, wie selbständige Werke geschützt.

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31. Oktober 2014

Kein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)

Urteil des LG Köln vom 12.12.2013, Az.: 14 O 613/12

Wiederkehrende Motive in mehreren Werkserien eines Fotografen, sog. "ready-mades" genießen für sich allein keinen Urheberrechtsschutz, denn die bloße Auswahl und Präsentation eines bestimmten Gegenstandes als Kunstwerk ist keine persönliche geistige Schöpfung. Ist der wiederkehrende Gegenstand das einzige verbindende Element zwischen ansonsten voneinander unabhängigen Fotografien, so können diese nicht wie die Einzelbestandteile von einem gesamt Performancekunstwerk oder einer Installation behandelt werden. Erst die konkrete kreative Umsetzung des Motives in den jeweiligen Einzelfotografien ist urheberrechtlich geschützt, nicht jedoch die bloße gestalterische Grundidee des wiederkehrenden Gegenstandes.

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08. Januar 2014

„Geburtstagszug“ – Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst herabgesetzt

Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12

a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.

b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

c) Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.

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04. Dezember 2013

Regelung im Urheberrecht auf gerichtliche Kontrolle der Vergütung ist verfassungskonform

Beschluss des BVerfG vom 23.10.2013, Az.: 1 BvR 1842/11 und
1 BvR 1843/11
1. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. 2. Eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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21. Oktober 2013

Zum Urheberrecht von Wohngebäuden

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12 Wohngebäude und Teile von Wohngebäuden können als Werke der Baukunst einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wenn sie nicht nur Produkte rein handwerklichen Schaffens sind, sondern als persönliche geistige Schöpfungen aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
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