Pressemitteilung Nr. 16/2014 des BGH zum Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13Die SCHUFA ist im Rahmen einer angeforderten Selbstauskunft nach § 34 Abs. 4 BDSG weder zur Offenbarung der Gewichtung der einzelnen Merkmale, die in den Scorewert eingeflossen sind, noch zu Angaben zu Vergleichsgruppen verpflichtet. Es handelt sich insoweit um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. Dem Betroffenen soll durch die Auskunft die Möglichkeit verschafft werden, zu erkennen, welche Lebenssachverhalte in die Bewertung einfließen, um darauf reagieren zu können. Dieses Ziel wird bereits durch die Bekanntgabe der bei der SCHUFA gespeicherten, personenbezogenen, vor allem kreditrelevanten Daten, die in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte einbezogen werden sowie die Mitteilung der erhobenen und in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte erreicht.