Pressemitteilung Nr. 5/2017 des LG Würzburg zum Urteil vom 07.03.2017, Az.: 11 O 2338/16
Bei von Nutzern auf Facebook veröffentlichten Verleumdungen handelt es sich um fremde Inhalte der Nutzer des Portals, Facebook ist weder Täter noch Teilnehmer der Verleumdungen und hat sich diese nicht zu Eigen gemacht. Ohne ein Sachverständigengutachten könne nicht geklärt werden, ob es für Facebook bei schweren Persönlichkeitsverletzungen ohne technisch zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei, Verletzungen proaktiv auf ihren Seiten zu ermitteln. Da auch nicht erkennbar sei, dass dem Kläger durch die fortgesetzte Verbreitung weiterer Schaden drohe, fehlt es zudem an der Eilbedürftigkeit.
a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.
c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Urteil des LG Hamburg vom 25.09.2015, Az.: 324 O 161/15
Die Veröffentlichung einer Reihe von Fotografien der Ehefrau eines weltbekannten, ehemaligen Formel 1-Rennfahrers, welche die abgebildete Person bei einem Krankenhausbesuch nach einem tragischen Schicksalsschlag zeigen, stellt auch unter Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar, welcher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.000 EUR begründen kann.
Urteil des AG Hamburg vom 26.01.2011, Az.: 36A C 243/10 Wird einem Autor vorgeworfen, er habe Gedankengänge Dritter ohne Zitat übernommen, liegt hierin ein Plagiatsvorwurf. Zwar kann derjenige, der eine solche Behauptung in einem wissenschaftlichen Werk aufstellt sich sowohl auf die Wissenschaftsfreiheit, als auch auf die Meinungsfreiheit berufen, jedoch müssen in einem solchen Fall ausreichende Anknüpfungspunkte vorliegen für die dieser beweispflichtig ist. Der Plagiatsvorwurf begründet eine Persönlichkeitsverletzung und hieraus resultierende Schadensersatzansprüche.
Urteil des KG Berlin vom 27.11.2009, Az.: 9 U 27/09 Der Betreiber eines Online-Presseportals haftet für anhaltende Persönlichkeitsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass er zwar persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte von seiner Webseite löscht, diese Inhalte aber weiterhin in der Trefferliste einer in die eigene Webseite eingebundenen Suchmaschine, hier Google, angezeigt wird. Der Portalbetreiber muss in einem solchen Fall weitere Vorkehrungen zur effektiven Löschung besagter Inhalte treffen.
Urteil des VG Köln vom 29.10.2009, Az.: 20 K 7757/08
Der Umstand, dass eine Beleidigung keiner bestimmten Person oder Personengruppe zuzuordnen ist, begründet keinen Unterlassungsanspruch des oder der eventuell Angegriffenen. Vorliegend wurde in einem Bericht der Ausdruck "Schramma-SA" geäußert. Die Kölner Richter urteilten, dass, da sich nicht eindeutig feststellen ließe an wen die Beleidigung gerichtet war, keine Persönlichkeitsverletzung im zu Grunde liegenden Fall vorliegt.
Urteil des LG Berlin vom 08.07.2008, Az.: 27 O 536/08
Ein Webseitenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass persönlichkeitsverletzende Äußerungen vollständig aus seinem Internetangebot verschwinden. Somit ist er auch verpflichtet, etwaige Suchmaschinentreffer zu blocken und nicht anzuzeigen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 29.01.2009, Az.: 2-3 O 478/08
Das postmartale Persönlichkeitsrecht von berühmten Schauspielern wirkt über die Frist von 10 Jahren hinaus fort, insbesondere wenn Filme noch regelmäßig gezeigt werden und damit die Erinnerung an fragliche Schauspieler aufgefrischt und aufrecht erhalten wird.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.02.2009, Az.: 14 U 156/08 Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist...
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