Urteil des VG Berlin vom 07.05.2014, Az.: 1 K 253.12
Die telefonische Abfrage einer Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen durch ein Unternehmen (sog. "Opt-In-Abfrage") im Rahmen einer Zufriedenheitsbefragung von Privatkunden ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen nicht überwiegt. Auch für die Abwicklung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ist die Abfrage des Opt-In nicht erforderlich.
Der Suchmaschinenbetreiber Google muss unter bestimmten Voraussetzungen Verlinkungen zu Webseiten Dritter löschen, auf denen sich personenbezogenen Daten befinden. Das Recht auf Löschung setzt keine Schädigung der Person durch die Ergebnisliste der Onlinesuche voraus, vielmehr ergibt dieses sich aus dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese überwiegen sowohl gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse Googles, als auch gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information über die gesuchte Person. Nur unter besonderen Umständen kann ein Recht auf Löschung nicht bestehen, etwa wenn die Person eine des öffentlichen Lebens ist und ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den betreffenden Informationen besteht.
Pressemitteilung Nr. 70/14 des EuGH zum Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12
Suchmaschinenbetreiber wie Google können sich nicht darauf berufen, dass die dem Nutzer präsentierten Suchergebnisse keine von den Suchmaschinenbetreibern selbst erstellten Inhalte, sondern lediglich Verlinkungen auf Webseiten Dritter sind. Die automatische und systematische Durchsuchung des Internets, die Speicherung dieser gesammelten Daten auf Servern und die Bereitstellung bei Suchanfragen durch die Nutzer ist als eine Verarbeitung durch die Betreiber von Suchmaschinen anzusehen.
Ist das Recht auf Datenschutz in unserer heutigen digitalisierten und vernetzten Welt überhaupt noch durchsetzbar? Dieser Frage geht die Vereinigung "Europe versus Facebook" nach und hat nun gegen die irische Datenschutzbehörde Klage vor dem irischen High Court eingereicht. Vor dem Hintergrund des NSA-Spionageskandals befürchtet die Vereinigung den Export der Nutzerdaten europäischer Facebook-Nutzer in die USA und damit unter anderem auch die Weitergabe an die NSA. Die für solche Fälle eigentlich zuständige Datenschutzbehörde lehnte die Bearbeitung der Beschwerde allerdings ab.
Urteil des LG Berlin vom 09.09.2013, Az.: 16 O 60/13
Die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ im „App-Zentrum“ von Facebook und der Zustimmung zur Übermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten ist irreführend iSd § 5 UWG, da sie den Nutzer, der die Reichweite seiner Erklärung nicht kennt und deshalb tatsächlich keine wirksame Einwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten abgeben kann, über die Wirksamkeit seiner Zustimmung täuscht. Diese Täuschung hält ihn zugleich ab, seine Rechte rückwirkend geltend zu machen. Auch Bestimmungen in Nutzungsvereinbarungen von Apps, die es der Anwendung erlauben, Statusmeldungen und Fotos im Namen des Nutzers zu posten, sind als allgemeine Geschäftsbedingung intransparent und daher unwirksam. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Einspruch durch Facebook eingelegt. Ende Oktober 2014 muss das Landgericht Berlin dann über die Sache nochmals entscheiden.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 19.11.2013 zum Urteil des LG Berlin, Az.: 15 O 402/12 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Internetkonzerns Google sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt formuliert sind oder Verbraucherrechte unzulässig einschränken. So ist es Verbrauchern teilweise nicht möglich nachzuvollziehen, wozu sie ihre Zustimmung erteilen, wenn sie Google-Dienste nutzen und es können seitens Google personenbezogene Daten der Nutzer ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12 Eine Internetseite, die personenbezogene Daten nutzen will, muss eine Datenschutzbelehrung gem. § 13 TMG enthalten. Bei § 13 TMG handelt es sich um eine sog. Marktverhaltensregelung – im Gegensatz zur Auffassung des KG Berlin. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Pressemitteilung des BayLDA vom 28.06.2013 Die Verwendung eines offenen Email-Verteilers mit Email-Adressen, die sich aus Vor- und Nachnahme zusammensetzen, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig und rechtfertigt ein Bußgeld. Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, muss in eine Übermittlung dieser Daten an Dritte, eine Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage vorliegen.
Urteil des LG Berlin vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/12 Nachdem sich der kalifornische Elektronikkonzern Apple gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im außergerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet hatte, sieben rechtswidrige Datenklauseln nicht mehr Vertragsbestandteil mit Verbrauchern werden zu lassen, wurde Apple nun auch die Verwendung acht weiterer Klauseln seiner Datenschutzrichtlinie gerichtlich untersagt. Im Kern dieser Klauseln regelte das Unternehmen die Erhebung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten z.B. zum Zwecke der personalisierten Werbung.
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