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03. September 2019

Veganer Käse: Werbung mit „Käse-Alternative“ ist zulässig

Holzplatte mit verschiedenen Arten von Käse
Beschluss des OLG Celle vom 06.08.2019, Az.: 13 U 35/19

Die Werbung eines veganen, aus Cashewkernen hergestellten, Produktes mit „Käse-Alternative“ stellt keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar. Danach handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Regelung zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist das Marktverhalten im Sinne der Marktteilnehmer zu regeln. Zwar ist es gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a, viii) VO (EU) 1308/2013 und der Rechtsprechung des EuGH nicht erlaubt, rein pflanzliche Erzeugnisse als Milchprodukte zu bezeichnen. Allerdings stellt das OLG Celle klar, dass der Begriff „Käse-Alternative“ gerade keine solche Bezeichnung darstellt, da hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich nicht um Käse handelt.

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