Haftung für Pharming
Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11 Wer TAN-Nummern des Online-Banking auf Grund eines Pharming-Angriffs herausgibt, obwohl die Bank davor regelmäßig warnte, handelt fahrlässig und haftet für den ihm daraus entstandenen Schaden in Fällen vor dem 31.10.2009.
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