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17. August 2009

Hey Pippi Langstrumpf …

Beschluss des LG Hamburg vom 28.04.2009, Az.: 308 O 200/09

ein Affe und ein Pferd. Das Buch "Die doppelte Pippielotta" verstößt gegen das Urheberrecht, §§ 16, 17 UrhG. Übernommene Charakterzüge müssen verblassen und ein eigenpersönliches Wesen schaffen um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Hierfür genügt nicht bereits das Abändern der wohlbekannten Krummeluß-Pillen in Krumunkulus Pillen.
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