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07. April 2022

Irreführende Plakatwerbung bei Apotheke für Online-Apotheke

Ein Einkaufswagen mit Medikamente steht vor einem Laptop
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2021, Az.: 15 U 29/21

Eine Apotheke, welche sowohl eine stationäre Apotheke, als auch eine Onlineshop-Apotheke betreibt und dabei an der Eingangstür der stationären Apotheke ein Plakat mit der Aufschrift „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ aushängt, handelt irreführend. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21) begründete dies damit, dass es sich um objektiv unrichtige Aussagen handle, die beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bei einem kurzen "Blickfang" den Anschein erwecken, die stationäre Apotheke hätte rund um die Uhr geöffnet und erfolgte Bestellungen werden innerhalb von 2 Stunden geliefert, was jedoch tatsächlich nur für die Onlineshop-Apotheke bzw. Online-Bestellungen zutrifft.

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