Architektenurheberrecht im Akquisitionsverfahren
Urteil des OLG Celle vom 02.03.2011, Az.: 14 U 140/10 In der Regel ist bei der Erbringung honorarfreier Leistungen eines Architekten der konkludente Abschluss eines Architektenvertrages nicht anzunehmen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn der Kunde die ihm überlassenen Pläne zur Erstellung eines Gebäudes durch einen Dritten benutzt. Der Architekt kann aber Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechtes an den Plänen verlangen, wenn diese die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen.
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