Inhalte mit dem Schlagwort „Plattform“

21. September 2011

Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10

Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.
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29. August 2011

Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen – Teil 1/3

Mit dem Siegeszug des Web 2.0 hat sich eine unzählige Vielzahl an User-Generated-Content Plattformen entwickelt, die nunmehr nutzergenerierte Inhalte in den Mittelpunkt stellen. Insbesondere sogenannte Bewertungsportale im Internet erfreuen sich größter Beliebtheit, um Waren, Dienstleistungen oder sogar Personen zu bewerten. Diese Dienste erfüllen auf den ersten Blick eine wertvolle Funktion: Sie warnen frühzeitig vor schwarzen Schafen und verhindern, dass weitere Kunden geprellt werden.
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16. Dezember 2010

Zur Zulässigkeit von negativen Bewertungen auf eBay

Pressemitteilung Nr. 53/2010 zum Urteil des AG München vom 16.12.2009, Az.: 142 C 18225/09

Negative Bewertungen auf der Online-Plattform eBay sind grundsätzlich dann zulässig, wenn sie bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Bewertungen die lediglich unwahre Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen enthalten, müssen jedoch nicht hingenommen werden und stellen bei gewerblichen Händlern sogar einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
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06. April 2010

Unlautere Weiterveräußerung von Fußball-Tickets

Urteil des LG Dortmund vom 11.02.2010, Az.: 13 O 46/08 Kart.

Ein Ausrichter von Sportveranstaltungen kann seine Tickets ausschließlich selbst vermarkten, ein mit dem Ticketkauf verbundenes Weiterveräußerungsverbot ist kartellrechtlich zulässig. Täuscht ein Käufer beim Kauf über seine Wiederverkaufsabsicht und bietet diese Tickets anschließend in gewerblichen Umfang auf einer Internetplattform zum Verkauf an, so stellt dies eine Behinderung des Ausrichters im Wettbewerb dar. Auch der Plattformanbieter, der den Verkäufern zudem die Abwicklung aller Versand- und Zahlvorgänge entgeltlich anbietet, handelt unlauter. Er beteiligt sich mit Gewinnerzielungsabsicht am wettbewerbswidrigen Verhalten Dritter.
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26. März 2010

Betreiber einer Plattform zum „Domain-Parking“ haftet erst ab Kenntnis

Urteil des OLG München vom 13.08.2009, Az.: 6 U 5869/07

Wer eine Plattform zum Domain-Parking betreibt, kann nicht für die Kosten einer Abmahnung in Anspruch genommen werden, die ihn auf eine Rechtsverletzung durch eine geparkte Domain hinweist, da die Prüfungspflicht und damit die Verantwortlichkeit als Störer dadurch erst begründet wird. Der Betreiber hat sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht, da der Domainname sowie das Keywort Vorgaben des Domaininhabers sind und die angezeigten Werbelinks aufgrund der Vergabe des Keywortes mittels softwaremäßiger Verknüpfung von Google eingebunden werden. Eine durch das Keywort begangene Kennzeichenverletzung ist dem Betreiber nicht zurechenbar, da er weder bei der Auswahl mitwirkt noch diese später überprüft.
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26. November 2009

Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.07.2009, Az.: 3 U 214/07

Ein Internet-Auktionshaus ist nicht allein schon deshalb haftbar, weil Anbieter auf der Plattform markenrechtsverletzende Angebote einstellen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz bestehender zumutbarer Kontrollmöglichkeiten und dem Wissen um Markenrechtsverletzungen nichts zur Unterbindung seitens des Diensteanbieters erfolgt. Wenn Markenverstöße unmittelbar durch diverse Anbieter noch nicht einmal nachgewiesen werden können, scheidet eine mittelbare Störerhaftung des Plattforminhabers erst recht aus.
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31. März 2009

Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08

Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
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