„Werbemittel – und Platzmietpauschale“ eines Autohändlers
Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az.: III ZR 78/10 Beauftragt ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Provision mit dem Verkauf seines Fahrzeugs, muss dieser nicht zusätzlich eine Pauschale für die Bereitstellung und Bewerbung des Fahrzeugs zahlen. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Dieser erhält für das zusätzliche Entgelt keine Gegenleistung, denn die Aufwendungen für eine erfolgversprechende Präsentation dienen dem Interesse des Händlers an einer schnellen Vermittlung und sind üblicherweise bereits in der Provision enthalten.
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