Verbotene Veröffentlichung von Liebesbeziehung mit Minderjähriger
Die Veröffentlichung und der Besitz intimer Bilder eines anderen ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu widerrufen hat. Vorliegend hatte ein Lehrer intime Fotos einer ehemaligen Schülerin in seinem Besitz und außerdem intime Details der Beziehung auf Facebook veröffentlicht. Der Lehrer hatte zu dem damals noch minderjährigen Mädchen eine Beziehung, aus welcher die intimen Fotos stammen. Obwohl die mittlerweile 20-jährige Studentin Aktfotografien von sich selbst für den Playboy erstellen ließ, hat der Lehrer nach Beziehungsende kein Recht, intime Fotos aus der damaligen Beziehung zu besitzen. Vielmehr sind Bilder der Betroffenen mit Intimbezug zu löschen. Ebenso unzulässig ist die Veröffentlichung der Tatsache, dass eine intime Beziehung zu der damals Minderjährigen überhaupt bestand.