Verantwortlichkeit eines Webseitenbetreibers für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte
Das Zugänglichmachen von pornografischen, indizierten und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten verstößt gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, sofern der Anbieter nicht dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen. Ein Anbieter muss sich auch den Inhalt verlinkter Seiten zurechnen lassen, wenn er sich diesen zu Eigen gemacht hat, indem er den zu erreichenden Inhalt, beispielsweise durch Zuordnung bestimmter Kategorien, beschreibt und sich nicht auf eine bloße Auflistung der Links beschränkt. Da hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten im Internet weder die Änderung noch die Löschung von Inhalten irreversible Zustände schaffen, stehen auch ein Anbieterwechsel und die Übertragung der Domaininhaberschaft einer Beanstandung dieses rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit nicht entgegen.