Porträtfotos als Herkunftshinweis nicht üblich
Beschluss des BPatG vom 13.05.2009, Az.: 29 W (pat) 147/03
Porträtfotos oder naturgetreue Abbildungen bekannter Personen sind keine in den beanspruchten Branchen zu findende, übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung. Somit ist bei den Verbrauchern keine Gewöhnung eingetreten, solche Zeichen naheliegend als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Es gibt keine praktisch bedeutsame Verwendungsmöglichkeit dieses Zeichentyps als betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Eintragung unter Berücksichtigung der besonderen Position der Marke kann eintragungsfähig sein.
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