Foto begründet noch keinen Anfangsverdacht
Beschluss des BVerfG vom 26.10.2011, Az.: 2 BvR 15/11
Für eine Hausdurchsuchung ist ein Anfangsverdacht notwendig, also der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei Verdachtsgründe vorliegen müssen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Alleine, dass der Dienstherr eines Praktikanten das Foto des Praktikanten auf seiner Webseite veröffentlicht, lässt nicht auf ein entgeltliches Dienstverhältnis schließen.