Inhalte mit dem Schlagwort „Preisangabe“
Keine Burger in Gaststätten
Urteil des LG Hamburg vom 15.03.2011, Az.: 312 O 312/10
Schnellrestaurants sind keine Gaststätten im Sinne des § 7 Abs. 1 PAngV, sondern nur ähnliche Betriebe. Sie müssen daher nach § 7 Abs. 2 PAngV kein Preisverzeichnis im Eingangsbereich anbringen.
„Stattpreise“
Kerngleiche Verletzungshandlungen im engen Unterlassungstitel
Beschluss des OLG Celle vom 16.07.2011, Az.: 13 W 56/11
Der Antragsteller erstritt einen sehr eng gefassten Unterlassungstitel, welcher dem Antragsgegner verbot konkrete Produkte in einer bestimmten Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben. Nach Zustellung des Titels warb der Antragsgegner für ähnliche und identische Produkte in einer anderen Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises. Im Rahmen eines eng gefassten Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Abweichende Packungsgrößen sind von solch einem engen Unterlassungstitel erfasst, nicht aber lediglich ähnliche Produkte.Kein Preisaushang beim Tätowierer
Das OLG Hamburg entschied, dass ein Tätowierer nicht verpflichtet ist eine Preisliste auszuhängen. Ein Tatookünstler erbringt künstlerische Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAnGV, insoweit nicht lediglich standardisierte und einfache Tätowierleistungen erbracht werden. Der Begriff der künstlerischen Leistungen im Sinne des § 9 ABs. 8 Nr. 2 PAnGV ist, unabhängig vom Kunstbegriff anderer Rechtsgebiete, nach Sinn und Zweck des PAnGV auszulegen. Zum einen ist es entscheidend, ob die Leistung durch die Individualität des Leistungserbringers geprägt ist. Zum anderen ist es notwendig, dass die Leistung auf den individuellen Leistungsempfänger zugeschnitten wurde. In diesem Fall ist eine Pauschalierung der erbrachten Leistungen wenig praktikabel und eher lebensfremd.
Entgeltklausel in einem Formular für Brancheneintragung im Internet kann unwirksam sein
Beschluss des LG Flensburg vom 08.02.2011, Az.: 1 S 71/10
Enthält ein Formular für eine Brancheneintragung im Internet eine Klausel über ein jährliches Entgelt, so kann diese unter Umständen als ungewöhnliche und überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die entsprechende Preisangabe "versteckt", also weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist und das Formular offensichtlich so gestaltet wurde, dass die Preisangabe vom Verwender übersehen werden sollte.Irreführende Werbung bei unterschiedlichen Preisangaben
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 03.03.2011, Az.: 6 U 231/09
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen ein Produkt in unterschiedlichen Geschäftsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet und auf der zugehörigen Internetseite nicht deutlich macht, für welche Verkaufsstelle der niedrige und für welche der höhere Preis einschlägig ist. Wird nun auf der Internetseite zu der Verfügbarkeit in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, der niedrigste Preis aufgeführt, so ist dies ohne entsprechende Kennzeichnung, dass der niedrige Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt, unzulässig. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus.Sonderpreisangebot darf nicht von Sofortzahlung abhängig gemacht werden
Urteil des LG Darmstadt vom 06.04.2011, Az.: 25 S 162/10
Die AGB-Klausel "Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig." wurde vom LG Darmstadt für unwirksam erklärt.
Werbeanzeige für Goldankauf „bis zu 24 € je Gramm“ nicht wettbewerbswidrig
Beschluss des LG Kiel vom 28.07.2010, Az.: 14 O 32/10
Der Betreiber eines Pfandhauses darf mit dem Slogan "Wir zahlen Ihnen bis zu 24 € je Gramm Gold" werben. Eine solche Werbung ist weder irreführend, noch verstößt sie gegen die Preisangabenverordnung. Die Verpflichtung zur Preisangabe kommt nicht zur Anwendung, da keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sondern lediglich aufgefordert wird, sein Gold zum Verkauf anzubieten. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt nicht vor, da durch den Zusatz "bis zu" hinreichend ersichtlich ist, dass der genannte Preis nicht für jede Art von Gold gezahlt wird, sondern nur für solches der höchsten Reinheitsstufe.