AGB-Klausel über pauschale Kosten bei geduldeter Überziehung unwirksam
Bedient sich eine Bank in ihren AGB einer Klausel, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, im Falle einer geduldeten Kontoüberziehung mindestens Kosten in Höhe von 6,90 € zu zahlen, so handelt es sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts im Rahmen eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und der Verbraucher durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Ferner ist die Klausel sittenwidrig und verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB.