Inhalte mit dem Schlagwort „Preisangabenverordnung“

01. August 2014

2 Flaschen GRATIS

Urteil des BGH vom 31.10.2013, Az.: I ZR 139/12

Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.

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10. März 2014

DER NEUE

Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az.: I ZR 123/12

a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

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04. März 2014

Preisangabe ohne Einbeziehung eines Serviceentgelts im Endpreis unzulässig

Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2013, Az.: 5 W 11/13

Die Werbung mit „555,- p. P. zzgl. Service Entgelt*“ für eine Kreuzfahrt entspricht nicht den Bestimmungen der Preisangabenverordnung und ist damit unzulässig, wenn das Serviceentgelt nicht direkt in den Endpreis eingerechnet wird. Daran ändert auch ein Sternchenhinweis nichts, wonach die Erhebung des Serviceentgelts zur Voraussetzung hat, dass eine Nacht beanstandungsfrei verbracht wurde, da dies vielmehr eine selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters ist.

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28. Oktober 2013

Preisangabenpflicht im Schaufenster

Urteil des HansOLG Hamburg vom 08.05.2013, Az.: 5 U 169/11 Grundsätzlich besteht die Pflicht, Preisangaben zu tätigen, wenn in einem von einem Unternehmen vorgehaltenen Fenster deren jeweilige Leistung dort zur Schau gestellt wird. Nur dann könnte man von einem „Schaufenster“ im Rechtssinne sprechen. Ein solches liegt aber nicht bei einem Bestattungsunternehmen vor, welches durch eine  Fensterfront Einblick in seine Geschäftsräume gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn man die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann.
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09. September 2013

Preisangaben bei Ferienwohnungen

Urteil des OLG Hamm vom 04.06.2013, Az.: 4 U 22/13 Wer Ferienimmobilien unter Angabe von Preisen im Internet bewirbt, muss deren Endpreis angeben, d.h. der angegebene Preis muss auch die Kosten für eine obligatorische Endreinigung umfassen.
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25. März 2013

Hervorhebung eines „Werbepreises“ durch farbige Gestaltung oder größere Schriftgröße wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Brandenburg vom 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10 Eine blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € in einem Möbelprospekt , die zudem irreführend als „Lieferpreis“ bezeichnet wird, verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der tatsächlich zu zahlende Endpreis deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schrift dargestellt wird, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt wird als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten.
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19. März 2013

Anforderungen an Lesbarkeit einer Preisangabe im Fußnotentext

Urteil des OLG Köln vom 30.11.2012, Az.: 6 U 114/12

Preisangaben können in einer Fußnote mitgeteilt werden, sofern diese Informationen am Blickfang teilhaben und deutlich lesbar sind. Ein Werbeplakat, das auf dem Gehweg positioniert ist und am unteren Rand die Fußnote enthält und sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche befindet, ist nicht im preisangabenrechtlichen Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar. Die Plakatwerbung ist damit wettbewerbswidrig, da die Fußnote für den Betrachter nicht aus dem Stand lesbar und zudem in sehr kleiner Schrift angebracht ist.
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28. Januar 2013

Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: I ZR 199/10 a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.
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26. November 2012

(End-)Preisangabenpflicht gilt auch für Autohändler

Urteil des KG Berlin vom 04.09.2012, Az.: 5 U 103/11 Gemäß § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern ihre Produkte oder Dienstleistungen mit Endpreisen bewerben. Ein Autohändler, der ein Auto zu einem bestimmten Preis bewirbt und lediglich mittels Sternsymbol darauf hinweist, dass zusätzlich weitere "Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten" anfallen, handelt zuwider dieser Endpreisangabenpflicht. Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch keine Bagatelle.
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25. September 2012

Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Urteil des BGH vom 12.03.2012, Az.: I ZR 111/11 a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen. c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
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