Anspruch auf Auskunftserteilung umfasst Nachforschungen bei Vorlieferanten

Dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 129 Abs. 2 UMV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erst ausreichend nachgekommen, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ist dem Verpflichteten die Auskunftserteilung unmöglich, so muss er dies mittels substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen beweisen. Darunter sind ebenfalls Nachforschungen bei Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmern anzustellen, wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Teil einer Lieferung markenverletzende Ware beinhaltete.